Hinweise für den Bauherrn

Von Ihrem Architekten oder Ihrem Tragwerksplaner erfahren Sie, ob Ihr Gebäude geprüft werden muss. Hierbei entscheidet die Tatsache, ob ein Bauwerk als Sonderbau eingestuft wird, über die weitere Vorgehensweise.

A: Die Vorgehensweise bei einem Sonderbau:

Wird ein Bauvorhaben als Sonderbau gemäß der Bayerischen Bauordnung BayBO (siehe Art.2, Abs. 4, Stand 07.12.2012) eingestuft, bestimmt die untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfingenieur und beauftragt ihn. Der Bauherr kann zwar der Behörde einen Prüfingenieur vorschlagen, die Behörde ist daran aber nicht gebunden. Die Oberste Baubehörde veröffentlicht eine Liste der in Bayern anerkannten Prüfingenieure für Standsicherheit.

B: Vorgehensweise bei anderen Bauvorhaben

Bei prüfpflichtigen Bauvorhaben, die nicht als Sonderbau eingestuft werden, prüft ein Prüfsachverständiger für Standsicherheit. Hier muss der Bauherr selbst rechtzeitig den Auftrag zur Prüfung erteilen. Der Prüfsachverständige bescheinigt die Standsicherheit.

Die Bescheinigung setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Zum einen wird eine Bescheinigung über den Nachweis der Standsicherheit und zum anderen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung durch den Prüfsachverständigen für Standsicherheit erstellt.

Die Bescheinigung der Standsicherheit I beinhaltet das Ergebnis der Prüfung der statischen Berechnung mit den Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit und der zugehörigen Pläne. Eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung der Standsicherheit II wird erstellt, wenn die stichprobenartige Bauüberwachung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde.

Weitere Infos

Durch die BayBO wird dem Bauherrn die Verantwortung für das Bau­vorhaben übertragen. Sollte der Bauherr nicht fachkundig sein, müssen zur Erfüllung seiner Pflichten geeignete Fachplaner beauftragt werden. Für den Fall, dass es sich bei dem Bauvorhaben um keinen Sonderbau handelt, muss auch der Prüfsachverständige beauftragt werden.

Gemäß Bayerischer Bauordnung, Art. 77 und der zugehörigen PrüfVBau ist in Bayern für alle prüf- und bescheinigungspflichtigen Bauwerke die Durchführung der Bauüberwachung durch den Prüfingenieur bzw. den Prüfsachverständigen für Standsicherheit zwingend vorgeschrieben.

Diese Bauüberwachung wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner im Sinne der HOAI. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs bzw. Prüfsachverständigen für Standsicherheit. Er unterliegt hierin keinerlei Weisung durch den Bauherrn. In der praktischen Umsetzung wird es jedoch stets eine Abstimmung zwischen Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständigem, dem Tragwerksplaner und dem Bauleiter der bauausführenden Firma geben.

Die Abrechnung der Prüfgebühren / des Prüfhonorars erfolgt auf der Grundlage der PrüfVBau. Wird der Prüfingenieur durch die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt etc.) beauftragt, ist die Prüfgebühr Bestandteil der Genehmigungsgebühr für das Bauvorhaben und wird über die Behörde abgerechnet. Im Allgemeinen erfolgt die Beauftragung des Prüfingenieurs nach Eingang eines Kostenvorschusses. Bei allen sonstigen prüfpflichtigen Bauvorhaben wird das Honorar durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen (BVS) abgerechnet. Die Abrechnungs- grundlagen werden objektspezifisch und unabhängig von einer möglichen Beauftragung des PSS durch die BVS ermittelt.