Technische Informationen zum Thema Prüfen und Bauen
Eingeführte Technische Baubestimmungen
Hier finden Sie die Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten Regeln, gemäß Vollzug des Art. 3, Abs. Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Technische Mitteilungen:
Häufige, im Zuge der statisch-konstruktiven Prüfung auftretende Fragen zu Anwendung und/oder Interpretation des technischen Regelwerks werden im Koordinierungsausschuss der Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern beraten.
- Die für den Geltungsbereich der BayBO relevanten Fassungen der Technischen Mitteilungen sowie früher geltende Mitteilungen (Archiv) finden Sie hier.
- Eine bundeslandübergreifende Zusammenstellung
finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu den Technischen Mitteilungen:
Dr.-Ing. Walter Schmitt
Obmann
walter.schmitt@vpi-by.de
Informationen der Obersten Baubehörde
zum Thema Bautechnik
Links unter anderem zum Bauen im Bestand, Glas, Brandschutz, Bauwerksüberprüfung und Informationen zu Zustimmungen im Einzelfall finden Sie hier.
Schneelasten, Erdbeben und Windlasten
- Schneelast- und Windzonen in Bayern
[PDF 3 MB] - Erläuterung der Kartennutzung
[PDF 20 kB] - Erhöhte Schneelasten im Landkreis Traunstein
[PDF 79 kB] - Gemeinden in Erdbebenzonen
[XLS 82 kB]
In der Bayerischen Bauordnung (Art. 2, Abs. 4) sind Kriterien zu finden, die festlegen, welche Gebäude aufgrund ihrer Art und Größe bzw. Höhe als Sonderbauten einzustufen sind.
Dies sind zum Beispiel Krankenhäuser, Hochhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Industriebauten, Verkaufsstätten und Beherbergungsstätten. Die Unterteilung in Sonderbauten und andere Bauvorhaben hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur statischen Prüfung. Sie bestimmt nur, ob im Amtsauftrag geprüft oder im Privatauftrag bescheinigt wird.
Der Kriterienkatalog der Bayerischen Bauordnung und seine Konsequenzen
In der BayBO 2008 werden Bauwerke in fünf Gebäudeklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist auch für die bautechnische Prüfung relevant. So sind beispielsweise die Gebäudeklassen 4 und 5 stets der Prüfpflicht unterworfen.
Bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 muss der Tragwerksplaner den Kriterienkatalog bearbeiten und verantwortlich unterzeichnen. Anhand dieses Kriterienkatalogs klärt sich, inwieweit ein Bauwerk der Gebäudeklasse 1 bis 3 einer Prüfpflicht hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt.
Auch bei Sonderbauten der Gebäudeklasse (GKL) 1 bis 3 ist die Anwendung des Kriterienkatalogs vorgeschrieben.
Für Einfamilien- und Reihenhäuser sowie kleine Lagerhallen gibt es eine Ausnahmeregelung (siehe Art. 62 (3) Satz 2).
Zum Kriterienkatalog gibt es zusätzliche Erläuterungen seitens der Obersten Baubehörde in den Vollzugshinweisen – siehe
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Eine Beispielsammlung der vpi zum Kriterienkatalog finden Sie hier. |
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